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lawgit/laws_md/ebpensnog/§3.md

260 B

§ 3 Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.