157 B
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§ 3 Satzung
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes geändert werden.