289 B
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§ 1
(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt.
(2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift.