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lawgit/laws_md/dpmavwkostv_2006/§13.md

187 B

§ 13 Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.