Files
lawgit/laws_md/di_tassg_1994/§10.md

243 B

§ 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.