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lawgit/laws_md/dechpolvtrug/§14.md

249 B

§ 14 Verbot der Doppelverfolgung

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.