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lawgit/laws_md/darlehensv_2022/§7.md

213 B

§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen

Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.