125 B
125 B
§ 4 Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.