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lawgit/laws_md/d_kvag/§7.md

290 B

§ 7 Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des

österreichischen Gerichts

Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.