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lawgit/laws_md/bvollzvergv/§1.md

259 B
Raw Blame History

§ 1 Vergütung

Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder  beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.