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550 B

§ 16 Nachweis der Ausbildereignung

(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch 1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder 2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.