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lawgit/laws_md/bsizertv_2014/§14.md

557 B

§ 14 Antrag

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.

(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1.Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche, 2.die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und 3.die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.