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318 B

§ 14 Evaluierung

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren: 1.die Produktkategorien; 2.die Anerkennung von Branchenstandards; 3.die Freigabekriterien für das Kennzeichen.