1.2 KiB
§ 7 Befundung der Röntgenuntersuchung
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen durch a)zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder b)eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig voneinander befundet werden und 2.bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden. Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
(2) Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass 1.die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und 2.weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.