Files
lawgit/laws_md/brillverfmausbv/§3.md

812 B

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen, 6.Betriebliche und technische Kommunikation, 7.Qualitätsmanagement, 8.Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10.Messen und Prüfen, Endkontrolle, 11.Grundlagen der Metallbearbeitung, 12.Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen, 13.Bearbeiten von Brillengläsern, 14.Reinigen von Gläsern, 15.Oberflächenveredlung, 16.Kundenberatung.