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312 B

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile 1.Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.