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lawgit/laws_md/bokraft_1975/§28.md

498 B

§ 28 Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss: 1.echtzeitdatenbasierte Streckenführung, 2.Echtzeit-Staumeldungen, 3.Stau- und Sperrungsumfahrungen und 4.umfassendes Sonderzieleverzeichnis. Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.