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339 B

§ 3 Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst

Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.