696 B
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§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, 2.entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet, 2a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt, 3.entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht, 4.entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält, 5.entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder 6.einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.