386 B
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§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren 1.die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und 2.die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.