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lawgit/laws_md/biost-nachv_2021/§25.md

262 B

§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.