284 B
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§ 1 Geschwindigkeit
1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.