Files
lawgit/laws_md/binschuo2018anh_iv/§1.md

284 B

§ 1 Geschwindigkeit

1.Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren. 2.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.