BIMSCHV_5_1993
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Pflicht zur Bestellung
- § 2 Mehrere Beauftragte
- § 3 Gemeinsamer Beauftragter
- § 4 Beauftragter für Konzerne
- § 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte
- § 6 Ausnahmen
- § 7 Anforderungen an die Fachkunde
- § 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
- § 9 Anforderungen an die Fortbildung
- § 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
- § 10 Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
- § 11 Übergangsregelung
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten