1.8 KiB
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben: 1.bei den Einnahmen: a)die Ist-Einnahmen, b)die zu übertragenden Einnahmereste, c)die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, e)die veranschlagten Einnahmen, f)die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, g)die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
2.bei den Ausgaben: a)die Ist-Ausgaben, b)die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, c)die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, d)die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, e)die veranschlagten Ausgaben, f)die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, g)die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, h)der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g, i)der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.