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lawgit/laws_md/bfd-wahlv/§1.md

221 B

§ 1 Wahlbereich

Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.