338 B
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§ 9 Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben: 1.die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, 2.der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler, 3.der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.