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lawgit/laws_md/begdv_3/§1.md

329 B

§ 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung

des Eigentums und des Vermögens

Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.