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lawgit/laws_md/bartschv_2005/§12.md

357 B

§ 12 Kennzeichnungspflicht

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe 1.des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 2.des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6 zu erfolgen.