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lawgit/laws_md/baf_g-medpflegbv/§2.md

340 B

§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.