472 B
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§ 17 Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt: 1.abweichende Namensschreibweisen, 2.andere Namen, 3.Aliaspersonalien und 4.Angaben zum Ausweispapier.