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§ 16 Datenübermittlung an Gerichte

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1.abweichende Namensschreibweisen, 2.andere Namen, 3.Aliaspersonalien, 4.letzter Wohnort im Herkunftsland, 5.Angaben zum Ausweispapier, 6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2.zum Asylverfahren, 3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung, 4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.