155 B
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§ 2 Bestimmung des Stichtags
Als Stichtag für die in§ 1bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.
Als Stichtag für die in§ 1bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.