Files
lawgit/laws_md/auslschuldabkag/§97.md

373 B

§ 97

Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu erklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen.