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525 B

§ 67 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führt, 2.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führt oder 3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.