180 B
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§ 43 Bestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.