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lawgit/laws_md/aromendv/§8.md

209 B

§ 8 Übergangsvorschriften

Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.