608 B
608 B
§ 1
Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen: 1.Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren, 2.die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.