495 B
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§ 2
(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe; 2.Handel; 3.Verkehr- und Nachrichtenübermittlung; 4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; 5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.