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lawgit/laws_md/agrstatg/§7.md

672 B

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1.allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; 2.bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.