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289 B

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind: 1.der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten, 2.die Rechtsform des Betriebes, 3.die Waldfläche.