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lawgit/laws_md/afgbv/§15.md

547 B

§ 15 Datenspeicherung

(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung Näheres zu den genauen Zeitpunkten der Datenspeicherung, zu den Parametern der Datenkategorien und zu den Datenformaten.

(2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde und nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung und der mit der Genehmigung verbundenen Überwachungspflichten erhoben, gespeichert und verwendet werden.