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lawgit/laws_md/advermig_1976/§7.md

497 B

§ 7 Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1.die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2.die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2), 3.die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), 4.die Prüfung nach § 7d Absatz 1. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.