948 B
§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Berlin, b)in Brandenburg, c)in Bremen, d)in Hamburg, e)in Mecklenburg-Vorpommern, f)in Niedersachsen, g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, h)in Sachsen-Anhalt und i)in Schleswig-Holstein;
2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Baden-Württemberg, b)in Bayern, c)in Hessen, d)im Regierungsbezirk Köln, e)in Rheinland-Pfalz, f)im Saarland, g)in Sachsen, h)in Thüringen und i)im Ausland;
2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.