2.1 KiB
§ 49 Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob 1.der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind, 2.der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist, 3.das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist, 4.die elektronische Wahlurne leer ist, 5.die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind, 6.das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden, 7.die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind, 8.die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und 9.die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.
(2) Das Online-Wahlsystem ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses freizugeben, wenn es korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach der Freigabe dürfen grundsätzlich keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden. Sollten Veränderungen des Online-Wahlsystems notwendig sein, müssen eine erneute Prüfung nach Absatz 1 und Freigabe nach Satz 1 erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.