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lawgit/laws_md/servkflluftvausbv/§7.md
2026-05-06 21:05:41 +00:00

195 B

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.