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lawgit/laws_md/mtbg/§28.md

231 B

§ 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem Ausbildungsvertrag zustimmt.