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lawgit/laws_md/mog/§25.md

249 B

§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.