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lawgit/laws_md/minstg/§92.md

255 B

§ 92 Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern

§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.