701 B
701 B
MDV
Mobilitätsdatenverordnung
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
- § 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
- § 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr
- § 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
- § 5 Datenweitergabe
- § 6 Registrierung von Dritten
- § 7 Verwendung von Daten durch Dritte
- § 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
- § 9 Inkrafttreten