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256 B

§ 16 Einführungslehrgang

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.

(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.